Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten, zwischen der RPM Loadbanks & Power Solution GmbHund natürlichen sowie juristischen Personen (kurz Kunde), für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte. Selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- und Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unsere Homepage (www.rpmloadbanks.com). Wir kontrahieren ausschließlich unter der Zugrundelegung unserer AGB.
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen der Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.Vertragsinhalt

Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend und unverbindlich.
Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.

3. Preise

Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich der gesetzlichen MWST., Verpackung und Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. Der Verkäufer/Vermieter behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Kollektivverträgen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.
Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.

4. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart oder auf der Rechnung des AN angegeben ist, sind sämtliche vom AN   erbrachten Leistungen und Lieferungen ohne jeglichen Abzug sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
Eine Zahlungsforderung des AN gilt als anerkannt, wenn der AG Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugangsdatum schriftlich widerspricht (Forderungsanerkenntnis).
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem AN, die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom AN nicht anerkannter Forderungen der Geschäftspartner des AN, ist ausgeschlossen (Kompensationsverzicht).
Die AG des AN verpflichten sich für eine reibungslose Zahlungsabwicklung zu sorgen und bei Bankeinzugszahlung für die jeweilige entsprechende Kontodeckung zu sorgen. Etwaige mit der Zahlungsabwicklung verbundene Spesen trägt der AG.
Im Falle eines Zahlungsverzuges des AG, wird ausdrücklich eine Verzinsung der aushaftenden Beträge mit 6% pa. über dem aktuellen Basiszinssatz der Nationalbank als vereinbart.
Weiters verpflichtet sich der AG im Falle eines Zahlungsverzuges sämtliche Mahnspesen und im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes die entstandenen Kosten zu übernehmen.
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

5. Bonitätsprüfung

Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatliche bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Creditreform übermittelt werden dürfen.

6. Gerätemiete

Im Falle der Vermietung von Geräten durch den AN ist die vereinbarte Miete pro Woche/Monat/Quartal im Vorhinein fällig.
Ergänzend zu den AGB des An gelten im Falle der Vermietung zusätzlich die Allgemeinen Lieferbedingungen für Leihgeräte.

7.Liefer- und Leistungsfristen

Liefer-/Leistungsfristen und Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden.
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt (Streik, Krieg, behördlicher Eingriffe), nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerungen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.
Der AG erklärt ausdrücklich den Verzicht bezüglich der Geltendmachung von Lieferpönalen und Kosten von allfälligen Produktionsausfällen und Verdienstentgänge im Falle des Lieferverzuges des AN.

8. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte, montierte übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
Der AG hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen.
Über Aufforderung hat er dem AN alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zu Verfügung zu stellen.
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen, darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden.
Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

9. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt 12 Monate ab Übergabe.
Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (zb. förmlicher Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angaben von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels, stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit einer Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich – spätestens nach 7 Werktagen – am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben.
Die beanstandeten Waren und Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzten.
Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest 2 Versuche einzuräumen.
Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

10. Haftung

Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag unserer Haftpflichtversicherung.
Schadensersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten geltend zu machen.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.
Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
Wenn der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung etc.) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zu Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zb. höhere Versicherungsprämie).

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingungen an nächsten kommt.

12. Allgemeines

Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens RPM Loadbanks & Power Solution GmbH. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem AG und AN ergebenden Streitigkeiten, ist das für den Sitz des AN örtliche zuständige Gericht.
Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.